Landesrechtsprechungsdatenbank: Dritte haften nicht für fehlende Anonymisierung
Volksverhetzung: Wie die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung zu ziehen ist
Syrien: BAMF muss über Asylanträge entscheiden
In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr. Deshalb darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Entscheidung über Asylanträge von Ausländern aus diesem Herkunftsland nicht länger aufschieben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden.
Ein Syrer hatte am 13.10.2023 beim BAMF einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt traf in der Folgezeit jedoch keine Entscheidung. Der Mann hat daraufhin am 01.10.2024 mit dem Antrag geklagt, das BAMF zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden.
Das VG Karlsruhe hat dem Syrer Recht gegeben. Das BAMF sei zu keinem weiteren Aufschub der Entscheidung über den Asylantrag auf Grundlage von § 24 Absatz 5 Asylgesetz mehr berechtigt. Die nach dieser Bestimmung erforderliche vorübergehend ungewisse Lage im Herkunftsstaat bestehe nicht mehr. Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG sei eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens bestehe darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung dürfe der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung.
Ausgehend hiervon sei kein Grund für die Verzögerung mehr gegeben. Das Regime von Bashar Al-Assad herrsche bereits seit dem 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Vielmehr halte sich die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay«at Tahrir al-Sham (HTS) stabil an der Macht und übe die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Inzwischen lägen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor.
So habe insbesondere auch das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport "Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen" erstellt, der auf alle für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von für Abschiebungsverbote relevanten Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingehe. Des Weiteren liege seit März 2025 eine Country of Origin Information der Asylagentur der Europäischen Union vor. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes an syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens gebe es zudem bereits verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Unter anderem gebe es bereits obergerichtliche Rechtsprechung zur aktuellen Lage in Syrien bezüglich der Frage des Flüchtlingsschutzes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
Vorgaben zum Inhalt der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag enthält der Gerichtsbescheid keine. Das BAMF muss den Kläger zunächst noch anhören.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025, A 8 K 5682/24, noch nicht rechtskräftig