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Sturz an Bus-Tür: Widersprüche bei Darlegen des Geschehensablaufs verhindern Schmerzensgeld
Eine Frau hat keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen einBusunternehmen, wenn sie den Ablauf eines Sturzes bei sich schließender Bus-Türnicht nachvollziehbar darlegen kann. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG)München.
Eine Münchnerin führte einen Prozess anlässlich einesSturzes beim Einsteigen in einen Linienbus. Sie behauptete, als sie in den Buseingestiegen sei, habe der Busfahrer die Tür unvermittelt geschlossen. Dadurch seisie eingeklemmt und anschließend rückwärts auf den Asphalt geschleudert worden.Sie habe hierdurch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung am Knie undSchmerzen in der Schulter erlitten.
Die Frau machte gegenüber dem Busunternehmen zunächstaußergerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend. Nach Schreiben ihresRechtsanwalts zahlte das Unternehmen ihr 500 Euro, verweigerte jedoch eineweitergehende Zahlung. Die Frau klagte sodann gegen die Haftpflichtversicherungdes Busunternehmens auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe vonmindestens 2.500 Euro.
Das AG München wies die Klage ab. Voraussetzung für eineHaftung sei, dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat oder einePflichtverletzung des Busunternehmens beziehungsweise des Fahrers gegeben ist.Dies sah das Gericht vorliegend nicht.
Die Gestürzte sei persönlich angehört worden. IhreDarstellung habe erhebliche Widersprüche aufgewiesen: In dem Fragebogen fürAntragsteller habe sie erklärt, sie sei von der Tür "aus dem Busherausgeschleudert" worden. In ihrer Anhörung vor Gericht habe sie angegeben,sie habe bereits im Bus gestanden und sei "rückwärts herausgedrückt"worden. Diese abweichenden Angaben ließen keinen schlüssigen Ablauf erkennen.Weitere objektive Beweismittel existieren laut Gericht nicht. Zeugen desunmittelbaren Vorfalls seien nicht benannt. Eine Videoaufzeichnung desFahrzeugs sei aufgrund des zeitlichen Verzugs der Unfallmeldung nichtverfügbar.
Auch eine Pflichtverletzung im Sinne einerverkehrssicherungspflichtigen Überwachung durch den Busfahrer konnte das AGnicht feststellen. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei ein Busfahrer nichtverpflichtet, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Haltgefunden haben; eine solche Pflicht entstehe nur bei erkennbaren erheblichenBehinderungen des Fahrgastes. Eine solche Situation sei hier nicht dargestelltworden.
Selbst wenn der Klägerin ein Sturzereignis zugestanden werde,fehle der Nachweis dafür, dass dieser Sturz kausal durch den Betrieb des Bussesverursacht wurde. Das AG München betont: Es spreche der Beweis des erstenAnscheins dafür, dass ein Sturz beim Einsteigen in einen Bus auf mangelndeEigenvorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist, wenn keine außergewöhnlichenUmstände (zum Beispiel technische Defekt oder sichtbare Gefahr) erkennbar sind.
Abschließend merkt das Gericht noch an, dass die Beklagtebereits eine Zahlung in Höhe von 500 Euro an die Klägerin geleistet hat. Selbstwenn sämtliche von der Klägerin behaupteten Ereignisse als wahr unterstellt würden,wäre diese Zahlung bereits ausreichend, um den Schmerzensgeldanspruchabzugelten. Angesichts der nicht festgestellten, aber jedenfalls überwiegendenMitverantwortung der Klägerin beim Einsteigen – sie sei verpflichtet gewesen,auf ihre eigene Sicherheit zu achten und Haltegriffe zu nutzen – sei diebereits gezahlte Summe von 500 Euro als angemessener Ausgleich einzustufen.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2025, 191 C 991/25, rechtskräftig