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Studienkosten der Kinder: Sind keine Betriebsausgaben

15.09.2023

Studienkosten, die eine Ärztin für ihre eigenen Kinder im Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit in ihrer Praxis übernimmt, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Über die Finanzierung des Medizinstudiums schloss die Ärztin mit ihren beiden Kindern eine mündliche Vereinbarung. Die inhaltlich identischen mündlichen Absprachen wurden später schriftlich festgehalten. Die Ärztin wollte die Studienkosten als Betriebsausgaben in den Gewinnermittlungen der streitigen Jahre steuerlich geltend machen. Mit der Begründung, die Studienkosten stünden in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der chirurgischen Praxis und seien daher nicht betrieblich veranlasst, ließ das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Vor dem FG führte die Ärztin an, dass das Finanzamt nicht das seit Jahren verfolgte Ziel würdigte, die bisherige chirurgische Einzelpraxis in ein Operationszentrum umzuwandeln. Dies würde den Wert und den Bestand der Arztpraxis als Einkunftsquelle erhalten und sei folglich eine betrieblich veranlasste Entscheidung.

Das FG wies die Klage laut BdSt als unbegründet ab, da die Übernahme der Studienkosten der Kinder nicht ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb der von der Klägerin geführten chirurgischen Praxis veranlasst gewesen sei. Zudem seien Eltern zivilrechtlich verpflichtet, die Erst-Studienkosten ihrer Kinder zu tragen. Nach Auffassung des FG führe die gesetzliche Kostentragungspflicht der Eltern zu einer deutlichen privaten Mitveranlassung und die betriebliche Mitveranlassung sei nur von untergeordneter Bedeutung.

Des Weiteren seien die Vereinbarungen nicht hinreichend bestimmt gewesen, was die Laufzeit, die Rückzahlungsmodalitäten oder die Art der Mitarbeit beziehungsweise Beschäftigungsdauer als Praxispartner anbelangt. Dies seien wesentliche Anforderungen, die an Verträge zwischen Angehörigen gestellt werden, um auch von Behörden anerkannt zu werden.

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war die betriebliche Veranlassung von Ausbildungskosten der Kinder laut BdSt nur dann gegeben, wenn keine zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind mehr bestand, diese Kosten zu tragen, so zum Beispiel bei einer zusätzlichen Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes (Urteil vom 06.11.2012, VIII R 49/10).

Der Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sei seit Jahren umstritten. Insbesondere könnten Studierende ihre Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Erst bei einem Zweitstudium sehe der Gesetzgeber vor, dass Aufwendungen für Fahrtkosten, Studienmaterial, Ausstattung wie Laptop et cetera als Werbungskosten absetzbar und auch im Sinne eines Verlustvortrags in Folgejahre übertragbar sind. Hierzu gebe es unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts, so der BdSt abschließend.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 11.09.2023 zu Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2023, 5 K 3577/20 E

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