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Strom- und Gasliefervertrag: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung
Eine Strom- und Gaskundin kann von ihrem EnergielieferantenSchadensersatz verlangen, wenn dieser entgegen der vertraglichen Abmachung diePreise erhöht. Das geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG)hervor.
Eine Frau hatte mit einem Energielieferanten am 23. beziehungsweise24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas geschlossen. DieVerträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war einePreisgarantie von zwölf Monaten.
Im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant einseitig denStrompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundinwidersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin dasVertragsverhältnis.
Die Kundin musste daher neue Strom- und Gaslieferverträge zueinem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abschließen. In derFolge verlangte sie die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 Euro im Wegedes Schadensersatzes von ihrem vormaligen Lieferanten. Doch der wollte nichtszahlen. Die Frau zog vor Gericht und bekam recht.
Das AG München verurteilte den Anbieter zur Zahlung von rund515 Euro. Es ging davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien einePreisbindung für zwölf Monate "ab Vertragsschluss" zugesichert undvereinbart worden ist. Dies resultiere aus dem eindeutigen Wortlaut derAuftragsbestätigungen, die den Vertragsinhalt dokumentieren, und einePreisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.
Das AG München hält entlang der Wortlautgrenze keineAuslegung oder Umdeutung dahingehend für zulässig, dass für zwölf Monate "abLieferbeginn" ein Preis zugesichert würde. Als "Kompensation"für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindungerhalte der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit "abVertragsschluss", sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar abBeendigung der zwölfmonatigen Preisbindung zwölf Monate nach Vertragsschlussund nicht zwölf Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.
Eine Preiserhöhung sei damit vertraglich vor dem22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt gewesen, sodass die Kundin derPreiserhöhung zulässigerweise im Januar/März 2022 widersprochen habe. Mangelsweiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbartenPreise habe die Kundin damit wegen Vertragsverletzungen des Energielieferanten dieMehrkosten, die sie dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatzverlangen können.
Soweit die Frau darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatzverlangt hatte, wies das AG die Klage ab.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2024, 172 C 17424/23,rechtskräftig