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Streit um quadratische Verpackung: Ritter Sport verliert gegen "Monnemer Quadrat"
Ein MannheimerUnternehmen stellt – inspiriert durch die in Quadrate untergliederte MannheimerInnenstadt – Haferriegel her, die quadratisch verpackt sind. DerSchokoladenhersteller Ritter Sport sieht durch das "Monnemer Quadrat"seine Marke verletzt. Seine unter anderem auf Unterlassung gerichtete Klagehatte in erster Instanz keinen Erfolg.
Das Landgericht(LG) Stuttgart verneinte zunächst eine Verwechslungsgefahr. Diese bestehe schondeshalb nicht, weil eine Tafel Schokolade und ein Müsliriegel keine identischenProdukte seien. Der Durchschnittsverbraucher ordne Schokolade den Süßigkeiten zu,während ein Haferriegel als Energielieferant mit dem "Ruf des Gesunden"begriffen werde. Die Snacks würden im Supermarkt auch nicht an der gleichenStelle angeboten und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten.
Es liege auch keineZeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führe. Dieangegriffene Verpackung unterscheide sich optisch von der der Ritter-Sport-Schokolade.So erscheine die angegriffene Verpackung rein optisch als Rechteck. Sie sei höherbeziehungsweise dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen seienbreiter. Hinzu komme, dass auch andere Süßwarenprodukte in Quadratform angebotenwürden, sodass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat an Ritter Sport denke.
Der Unterlassungsanspruchfolgt laut LG auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung derangegriffenen Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie dieWertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund inunlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es sei nicht von einerRufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genanntenGründen keine gedankliche Verknüpfung zur Marke Ritter Sport herstellen würden.Insoweit hielt es das LG für unbeachtlich, dass das Mannheimer Unternehmen fürsein "Monnemer Quadrat" mit dem Slogan "Quadratisch. Kokos.Klar." wirbt. Denn der Slogan sei vom Streitgegenstand nicht umfasst.
LandgerichtStuttgart, Entscheidung vom 13.01.2026, 17 O 192/25, nicht rechtskräftig