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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Polizei darf biometrische Daten nicht systematisch erheben
Eine Polizeibehörde darf im Rahmen eines strafrechtlichenErmittlungsverfahrens biometrische Daten nur dann erheben, wenn dies unbedingterforderlich ist. Eine systematische Erhebung ist laut Europäischem Gerichtshof(EuGH) unzulässig. Vielmehr sei diese im Einzelfall klar zu begründen.Andernfalls sei die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich denerkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, unwirksam.
Ein Mann wurde in Paris wegen der Organisation einer nichtangemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seinesPolizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zuunterziehen. Konkret ging es um die Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigungvon Fotografien, die in eine Datenbank für einer Straftat verdächtige Personenaufgenommen werden sollten.
Wegen seiner Weigerung wurde der Mann verurteilt, obwohl erwegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlungzugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruchund trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischenRechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich desStrafrechts vereinbar sei.
Das Berufungsgericht Paris wandte sich an den EuGH. Esmöchte unter anderem wissen, ob das Unionsrecht es nationalen Behördengestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematischFingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme imEinzelfall rechtfertigen zu müssen.
Der EuGH weist in seiner Antwort zunächst darauf hin, dassbiometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne desUnionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: IhreVerarbeitung sei nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeigneteGarantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.
Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründefür den Verdacht einer Straftat reicht dem EuGH nicht aus, um die Erhebungbiometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstlicheMaßnahmen durchzuführen, müsse mit einer klaren Begründung versehen sein. Diesekönne zwar auch summarisch sein, müsse es der betroffenen Person aber ermöglichen,die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung einesRechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf,stelle diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für dieBehörde dar.
Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationaleRegelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständigePolizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zuprüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosenund allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Rechtmüsse daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.
Ob eine Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebungbiometrischer Daten zu unterziehen, rechtmäßig sei, hänge davon ab, ob diezugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeiterfüllt. Gegebenenfalls verstoße die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht,sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.03.2026, C-371/24