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Strafgefangener: Hat keinen Anspruch auf Internet

14.07.2022

Ein Strafgefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klar.

Die Justizvollzugsanstalt Freiburg hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang "über eine sichere vertrauenswürdige Quelle" zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Strafvollzugsgesetz gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10.02.2022 (13 StVK 582/21) keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde.

Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangt hatte, hat es sich dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann.

Das OLG Karlsruhe hat aber auch keinen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat es zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat. Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergebe sich auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der Antrag stellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, habe er bereits selbst nicht behauptet.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2022, 2 Ws 55/22, rechtskräftig

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