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Störung des Wegerechts zu spät geltend gemacht: Tore dürfen bleiben
Im Grundbuchgesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zuerreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Wegeine Toranlage errichtet? Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass dieErrichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung desWegerechts darstellen muss. Zudem unterliege ein Abwehranspruch derregelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Geklagt hatte dieEigentümerin eines Grundstücks, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenesWegerecht zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte istEigentümerin eines dieser Flurstücke.
Im notariellenKaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlichdes Wegerechts Bezug nimmt, heißt es, es werde "noch ein Zugang auf einerBreite von 1,5 Meter" erstellt. Der jeweilige Eigentümer der Parzelle seiberechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften zu befahren.
Vor etwa 14 Jahrenerrichtete die Beklagte auf dem Zugang zwei – nicht abschließbare – Tore; einesdavon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von circa einem Meter und einzweites, circa 1,20 Meter breites einige Meter weiter hinten. In der Folge kames zwischen den Parteien zu Diskussionen darüber. In 2024 klagte dieGrundstückseigentümerin dann auf Beseitigung der Tore.
Das LG hat dieKlage abgewiesen. Das Wegerecht bezwecke hier, den Garten des Grundstücks derKlägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Tore an sichbeeinträchtigten die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks nichtunzulässig. Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belastetenGrundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) miteinem verschließbaren Tor zu versehen. Er müsse dem Berechtigten allerdings dieMöglichkeit einräumen, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen.Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nichtverlangen.
Ein Anspruch könntenur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls dieDurchgangsbreite von circa einem Meter für das "Befahren mitGartengerätschaften" nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch seiaber nicht durchsetzbar, da verjährt, so das LG. Die Beklagte habe die Einrededer Verjährung auch erhoben.
Zwar sei vonAnsprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit derAnspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der aufeine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Letzterer unterliege einerVerjährungsfrist von 30 Jahren. Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichungihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denndas Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5Meter habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von"Befahren mit Gartengerätschaften" nicht ausgeschlossen, da dies mit"Gartengerätschaften" in üblicher Form – wie Schubkarren, Leiterwagenoder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form – ohne weiteres möglichbleibe. Damit gehe es nur um die Störung der Ausübung und nicht um dieVerwirklichung des Rechts an sich und der Anspruch unterliege der dreijährigenVerjährung.
Landgericht Köln,Urteil vom 21.10.2025, 30 O 487/24, nicht rechtskräftig