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Stiftungsrecht: Bundeskabinett beschließt Vereinheitlichung

08.02.2021

Das Bundeskabinett hat mit einem Gesetzentwurf eine Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf den Weg gebracht. Das Recht für die privatrechtlichen Stiftungen soll stärker vereinheitlicht und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden. Dies soll mehr Rechtssicherheit für Stiftungen und Stifter bringen.

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 waren die Voraussetzungen für die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung vereinheitlicht worden. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts soll nun auch das übrige Stiftungszivilrecht abschließend bundesrechtlich geregelt werden. Zu diesem Zweck soll das Stiftungsrecht im BGB auf der Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht neu gefasst werden.

Neu geregelt werden sollen insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung. Ewigkeitsstiftungen, die ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestalten können. Wenn der Stiftungszweck durch diese Maßnahmen nicht dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, sollen die Stiftungen aufgelöst oder aufgehoben werden können.

Zudem soll ein Verfahren geschaffen werden, durch das Stiftungen ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit anderen Stiftungen zusammengelegt werden können.

Für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen soll es künftig ein Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung geben, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Durch das Register soll die Transparenz über Stiftungen erhöht und den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Bundesjustizministerium, PM vom 03.02.2021

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