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Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden

14.04.2025

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Das ist laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zum Beispiel der Fall, wenn dem Finanzamt gegenüber Einnahmen verschwiegen werden.

Geschehe so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handele es sich um eine "leichtfertige Steuerverkürzung". Das sei zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, bestehe nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen könne eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden, so die VLH.

Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden nach Angaben der VLH jedoch mit einer Geldstrafe. Dass man zur Kasse gebeten wird, sei aber auch möglich, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt beziehungsweise ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das Finanzamt werde dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, könne unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden: Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden, könne man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, könne man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.

Auch bei einer Steuerhinterziehung lasse sich unter Umständen eine Strafe vermeiden – und zwar durch eine Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, sei aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft, so die VLH. Diese seien in § 371 der Abgabenordnung aufgelistet.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 07.04.2025

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