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Steuergerechtigkeit: Kabinett beschließt Steueroasen-Abwehrgesetz

06.04.2021

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) meldet.

Ziel des Steueroasen-Abwehrgesetzes sei es, über Staatsgrenzen hinweg für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Nicht kooperative Staaten und Steuergebiete (Steueroasen) würden durch gezielte Abwehrmaßnahmen dazu angehalten, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten Personen und Unternehmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz geht die Bundesregierung laut BMF über die von der EU aufgestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Gesetzentwurf enthalte das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs: Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen könnten steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Auch greife eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine so genannte Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen könnten so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Zudem kämen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit werde die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz unterworfen werden.

Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt beziehungsweise versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

Der im Entwurf angelegte und sachgerechte Maßnahmenmix ermöglicht es nach Angaben des BMF, dass passgenau an die unterschiedlichen Sachverhalte angeknüpft wird. Dadurch kann das Gesetz breite Wirkung entfalten. Gleichzeitig werde durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Abwehrmaßnahmen sichergestellt, dass auf den jeweiligen Geschäftsvorgang stets die passende Abwehrmaßnahme Anwendung findet.

Bundesfinanzministerium, PM vom 31.03.2021

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