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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024

21.12.2023

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Arbeitgeber können hierbei ihren Arbeitnehmern freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro auszahlen. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt, handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Die Steuerfreiheit bei der IAP setze voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt wird. Damit sei ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Die Steuerbefreiung könne darüber hinaus für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, das heißt auch dann, wenn die Dienstverhältnisse aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Dies gelte nur für mehrere Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern, auch bei verbundenen Unternehmen, aber nicht für mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Die Arbeitgeber bräuchten daher nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat.

Der Zusammenhang zwischen der freiwilligen Arbeitgeberleistung und der Preissteigerung unterliegt laut BdSt keinen besonderen Anforderungen. Die steuerfreie IAP müsse weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in irgendeiner Form, zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht.

Arbeitgeber hätten noch knapp ein Jahr lang die Möglichkeit, maximal bis zu 3.000 Euro für den gesamten Zeitraum steuerfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses seien für die Gewährung der IAP und der Steuerbefreiung unerheblich. Die Zuwendung müsse jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraumes erfolgen. Wenn bereits Inflationsprämien ausgeschüttet wurden, könne nur noch der Restbetrag steuerfrei ausgezahlt werden. Die IAP könne folglich als Einmalzahlung oder in jährlichen beziehungsweise monatlichen Teilbeträgen an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Arbeitgeber könnten unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Der BdSt hält hier die Einlösung von Gutscheinen für denkbar.

Die Steuerfreiheit einer IAP sei auch bei Fällen zulässig, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder Zusage der IAP als neue Sonderzahlung kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht, also nur die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist. Wenn der Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich für Überstunden verzichtet oder aufgebaute Überstunden, für die kein Auszahlungsanspruch besteht, abgebaut werden, könne eine IAP als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 20.12.2023

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