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Steuerfrei verkaufen: Was zu beachten ist

16.05.2025

Verkäufer, die gelegentlich mal Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Denn Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen wegen fehlender Steuerbarkeit keiner Steuerpflicht. Zudem sind diese Verkäufe auch nicht mit Händlerverhalten vergleichbar.

Erst hochwertige Verkaufsgegenstände wie Schmuck und Uhren sowie das mehrfache Verkaufen gleichartiger Sachen könnten steuerpflichtig sein, weiß der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. Bei einzelnen Transaktionen, die noch als private Veräußerungen qualifiziert werden, zum Beispiel der Verkauf von Gold eines Privatanlegers, bleibe der Verkauf bei einer Haltefrist von über einem Jahr steuerfrei. Wer Dinge einkauft und verkauft, werde dagegen als gewerblicher Händler eingestuft und sei mangels der Befreiungsvorschrift für private Verkäufe steuerpflichtig.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssten Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden. Nicht gemeldet würden Verkäufer, die in weniger als 30 Fällen Waren verkaufen oder insgesamt weniger als 2.000 Euro einnehmen. Durch eine Meldung allein entstehe noch keine Steuerpflicht. Falls nicht obige Steuerbefreiungsgründe vorliegen, seien Gewinne erst über 1.000 Euro komplett zu versteuern. Für Steuerzahler, die eine Sammlung wie zum Beispiel Briefmarken erben und verkaufen möchten, beziehe sich die Spekulationsfrist auf das ursprüngliche Kaufdatum des Erblassers.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 16.05.2025

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