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Steuererklärung: Schulgebühren und Förderunterricht absetzbar?

07.10.2021

Die Schule hat in allen Bundesländern wieder begonnen. Derzeit läuft Präsenzunterricht, doch das Homeschooling in den vergangenen Monaten hat bei vielen Schülern Lücken hinterlassen. Aus diesem Grund informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern über steuerliche Förderungen für Eltern, die Maßnahmen ergreifen müssen, um das schulische Fortkommen ihres Kindes nicht zu gefährden.

Die Kosten für Nachhilfeunterricht seien steuerlich nur in bestimmten Ausnahmefällen absetzbar. Generell gilt laut Lohnsteuerhilfe, dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag diese Kosten bereits abdecken sollen. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus des Schülers kommt, gelte diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Als Werbungskosten schieden sie in der Regel aus, da die Schule nicht dem Einkommenserwerb dient.

Müssen Kinder aber die Schule wechseln, weil die Eltern aus beruflichen Gründen umgezogen sind, und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, so könnten die Eltern die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten absetzen. Die Höhe hänge vom Zeitpunkt des Umzugs ab. Erfolgte dieser zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, seien noch maximal 2.066 Euro pro Kind möglich. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 seien höchstens 1.146 Euro absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert worden sei. Seit dem 01.04.2021 sind laut Lohnsteuerhilfe 14 Euro mehr, also 1.160 Euro, erlaubt. Wichtig sei, alle Belege und Quittungen zu sammeln und sie der Steuererklärung beizufügen.

Gebühren für Privatschulen seien seit 2007 als Sonderausgaben in der Steuererklärung zum Teil absetzbar. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt laut Lohnsteuerhilfe keine Rolle. Es könne sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln. Jedoch müsse die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien müsse die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen.

Da sich private Bildungseinrichtungen im Gegensatz zu staatlichen Schulen überwiegend selbst finanzieren müssen, werde üblicherweise eine einmalige Anmeldegebühr und ein monatliches Schulgeld für den Schulbesuch erhoben. Von diesen unterrichtsbezogenen Kosten könnten 30 Prozent bis maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil werde bei dem Elternteil angerechnet, das die Kosten trägt.

Selbige Abzugsmöglichkeiten könnten genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU, dem EWR oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden laut Lohnsteuerhilfe indes die Fahrtkosten und die Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher. Als Nachweis sei der Steuererklärung eine Schulbesuchsbescheinigung anzufügen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.09.2021

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