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Steuererklärung: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerker-Leistungen nicht vergessen

10.02.2021

Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen,“ erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen laut BVL unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige könne sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gelte für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus beziehungsweise auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.

Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) könnten zusätzlich Handwerkerkosten, zum Beispiel für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstatte der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung sei allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen laut BVL immer zwei Voraussetzungen vorliegen: Es müsse erstens eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der das Entgelt in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein muss. Zweitens müsse die Bezahlung unbar erfolgen. Nur bei Überweisung erkenne das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.

Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nach Angaben des BVL nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.

Mieter fänden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig könnten die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer finde ebenfalls Berücksichtigung. Er gehöre zu den Handwerkerkosten.

Laut Nöll sollten die Mieter darauf achten, dass die Posten in der Betriebskostenabrechnung detailliert aufgeschlüsselt und ihrer Mietwohnung zugeordnet sind. Mieter hätten einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellten zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.

Häufig liege die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das so genannte Zu- und Abflussprinzip gilt, könnten die jeweiligen Kosten in dem Jahr absetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeute das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019, die man im Laufe des Jahres 2020 erhalten hat, angesetzt werden können.

Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2020 bezahlt wurden – was alternativ möglich sei –, müssten etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2020, die zum Beispiel für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden, so der BVL abschließend.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., PM vom 02.02.2021

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