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Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020: Kann Steuererstattung bringen

01.03.2021

Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen – unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) hin.

So erhielten Alleinerziehende 2.100 Euro Freibetrag zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Aber auch alle anderen Arbeitnehmer könnten häufig mit Erstattungen rechnen. Viele seien in 2020 im Homeoffice gewesen. Sie könnten erstmals bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale geltend machen, je fünf Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gebe es keine Homeoffice-Pauschale. Für diese Tage sei die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen, so der BVL.

Wer auswärts tätig war, könne nunmehr eine höhere Verpflegungspauschale absetzen: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause betrage sie 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro. Eine neue Pauschale gebe es für Berufskraftfahrer. Sie könnten für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht, wenn sie in der Lkw-Kabine übernachtet haben, zusätzlich acht Euro pauschal geltend machen – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernachtung. In der Summe kämen so viele Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.

Genau rechnen müssten Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit waren. Sie seien verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro Lohnersatz erhalten haben. Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steige ihr persönlicher Steuersatz. Da sei es umso wichtiger, keine Ausgaben zu vergessen, um eine eventuelle Steuernachzahlung kleinzuhalten, rät Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL.

Neue Formulare gebe es für Steuerzahler, die 2020 ihre Wohnimmobilie ökologisch saniert haben. Sie könnten auf der Anlage "Energetische Maßnahmen" pro Objekt 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten absetzen. Der Steuerabzug verteile sich auf drei Jahre, jeweils sieben Prozent im ersten und zweiten sowie sechs Prozent im dritten Jahr. Als Nachweis muss laut BVL der Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden.

Neue Formulare gebe es auch für Rentner. Die bisherige Anlage R sei in drei Anlagen aufgeteilt worden: In die Anlage R kämen wie bisher die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten würden jetzt in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssten künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.

"Hat der Arbeitgeber eine spezielle Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum Gehalt gezahlt, hat diese Summe allerdings nichts in der Steuererklärung zu suchen", erklärt Nöll. Diese Prämie sei steuerfrei und beeinflusse – anders als etwa das Kurzarbeitergeld – auch nicht den persönlichen Steuersatz.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 25.02.2021

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