Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Steuererklärung: Elektronisch einzureich...

Steuererklärung: Elektronisch einzureichen?

09.09.2021

Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung an die Finanzbehörden seit 2011 elektronisch übermitteln, wenn sie selbstständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus der Land- oder Forstwirtschaft erzielen. Erledigen sie das mit den Papiervordrucken, gilt die Steuererklärung als nicht eingegangen. Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Steuererklärung weiterhin in Papierform beim Finanzamt einreichen. Zum Streitfall kommt es nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern immer wieder, wenn ein Angestellter aus einer Nebentätigkeit weitere Einkünfte erzielt, bei denen die digitale Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.

In einem solchen Verfahren habe der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein wegweisendes Urteil für alle Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften gefällt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen spielten bei der Form der Abgabe keine Rolle. Ansonsten sei der Haupterwerb ausschlaggebend und nicht die Einnahmen nebenbei, welche meist vergleichsweise geringfügig ausfallen. Denn einem hauptberuflich Angestellten stehe die Abgabe in Papierform mit den amtlichen Formularen nach dem Einkommenssteuergesetz zu, wenn er verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben. Das könne zum Beispiel durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ausgelöst werden. Fordert das Finanzamt in einem solchen Fall zur digitalen Abgabe auf, könne man mit Berufung auf das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 36/19 die Akzeptanz der Abgabe in Papierform erwirken.

Im konkreten Fall widersetzte sich laut Lohnsteuerhilfe ein Ehepaar dem Finanzamt und dem verhängten Zwangsgeld, da beide Ehegatten ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt aus ihren jeweiligen Angestelltenverhältnissen erwerben. Sie seien in den Steuerklassen III und V eingruppiert gewesen. Zum Problemfall sei die auf dem Hausdach angebrachte Photovoltaikanlage geworden. Denn Betreiber von Photovoltaikanlagen seien bislang der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet worden. Somit sei die Entscheidung des obersten Gerichts für alle Eigenheimbesitzer mit einer privaten Photovoltaikanlage von Interesse. Die Steuerklassenwahl der Kläger verpflichte sie schon unabhängig von der Photovoltaikanlage, eine Erklärung abzugeben. Sie müssten die Steuerunterlagen daher nicht zwangsläufig in digitaler Form abgeben.

In ähnlich gelagerten Fällen habe der BFH zuvor argumentiert, dass die Anschaffungskosten für die notwendige Technik zur digitalen Abgabe bei geringfügigen Einnahmen aus einem Kleinstgewerbe in einem sinnvollen Verhältnis stehen müssten. Die Ausgaben für eine digitale Erstellung und Übermittlung müssten wirtschaftlich und persönlich zumutbar sein. Dies treffe bei Nebenerwerbslandwirten, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Business nur geringe Einkünfte einbringt und die technischen Voraussetzungen für die elektronische Steuererklärung erst noch geschaffen werden müssen, aber manchmal nicht zu. Daher könnten die Steuerpflichtigen der elektronischen Abgabe auf Antrag mit Verweis auf das Aktenzeichen VIII R 29/17und VIII R 29/19 ebenfalls entgehen, so die Lohnsteuerhilfe.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 31.08.2021

Mit Freunden teilen