Asylrechtsprechung: Bundesrat plant Beschleunigung
Photovoltaikanlagen: Sollen auch in Kleingärten aufgestellt werden dürfen
Steuererklärung 2024: Was bei Verpassen der Abgabefrist zu tun ist
Am 31.07.2025 endete die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024. Wer sie verpasst hat, sollte jetzt schnell tätig werden und die Erklärung nachreichen, rät der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW): Je länger man warte, umso höher werde der Verspätungszuschlag.
In besonderen Fällen sei auch ein Antrag auf eine rückwirkende Fristverlängerung in Betracht zu ziehen. Allerdings werde eine solche Verlängerung regelmäßig nur bei schwerwiegenden Gründen gewährt, so der BdSt. Werde eine Fristverlängerung abgelehnt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt, könne man in besonderen Härtefällen einen Billigkeitserlass beantragen, etwa bei finanziellen Schwierigkeiten oder unverschuldeten Verzögerungen wie Unfall, schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie. Dabei sollte der Antrag gut begründet sein und die persönlichen oder sachlichen Härten durch den festgesetzten Zuschlag darlegen.
Aber wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Laut BdSt NRW zählen hierzu und Rentner, wenn sie im Jahr 2024 monatlich mehr als 1.367 Euro gesetzliche Rente brutto erhalten und/oder zusätzliche Einkünfte wie eine weitere Rente oder einen Hinzuverdienst (nicht Minijob) erzielt haben.
Auch Arbeitnehmer könnten verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen. Das gelte dann, wenn sie 2024 beispielsweise Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen erzielt haben und der Lohn in Steuerklasse 3, 4 (mit Faktor), 5 oder 6 abgerechnet wurde. Bei Zusammenveranlagung müssten beide Ehepartner eine Steuererklärung abgeben, auch wenn nur eine Person betroffen ist. Auch, wer eine Abfindung oder Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhalten habe, müsse eine Steuererklärung einreichen – ebenso Arbeitnehmer, die zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte erwirtschaftet haben, etwa aus selbstständiger Tätigkeit (über 410 Euro jährlich), Vermietung und Verpachtung oder steuerpflichtigen Renteneinkommen. Beschäftigungen im Minijob sind laut BdSt NRW ausgenommen. Schließlich seien auch solche Arbeitnehmer abgabepflichtig, die Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern-, Mutterschafts- oder Kurzarbeitergeld) bezogen oder einen Freibetrag für Lohnsteuerermäßigung eingetragen haben.
Sei man zur Abgabe verpflichtet ist und reiche dennoch keine Steuererklärung ein, so nehme das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Es geht dabei laut BdSt nicht von den tatsächlichen Umständen des Steuerpflichtigen aus, sondern rechnet Sicherheitspuffer ein. Steuermindernde Werbungskosten und Sonderausgaben blieben in der Regel unberücksichtigt, weil sie nicht gemeldet wurden. Wer steuerlich geschätzt wird, zahle damit in der Regel zu viel Steuern.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 01.09.2025