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Steuerendspurt: Ausgaben sinnvoll planen

01.12.2025

Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Berufzusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kannsich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst 2026zu investieren, um Steuern zu sparen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler(BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer werde derArbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatischberücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, könntensie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden, so der BdSt. Dahersollten Steuerzahler prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweisedurch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpfthaben. Dann könne es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterialanzuschaffen.

Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskostenweit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, solltemit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht werde dann derWerbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohne es sich,weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computernund ähnlichen Geräten könne je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort alsWerbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90Prozent gelte das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozentkönne die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden.

Für andere Arbeitsmittel gilt laut BdSt eine Grenze von 800Euro netto beziehungsweise 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer fürArbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr –beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von1.000 Euro –, müsse es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.11.2025

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