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Steuerberater: Beschwerdebegründung per einfachem Brief ist unwirksam

02.02.2024

Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.

Eine beim BFH nach dem 31.12.2022 mittels einfachen Briefs eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch einen Steuerberater eingereicht wurde, entspreche diesen Anforderungen nicht und sei unwirksam.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.01.2024, VIII B 141/22

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