Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Steuerbelastung für viele Landwirte: Kan...

Steuerbelastung für viele Landwirte: Kann ab 2022 steigen

09.11.2021

Auf einen Teil der deutschen Landwirte werden im Jahr 2022 höhere Steuern zukommen. Nach einem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (BT-Drs. 20/12) soll es durch eine Veränderung der Vorsteuerbelastung von so genannten Pauschallandwirten zu steuerlichen Mehrbelastungen im Jahr 2022 von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr kommen. Bis 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. Der Gesetzentwurf steht am 11.11.2021 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Wie es darin heißt, ist die Vorsteuerbelastung für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssteuersatz sei nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führe zudem zu Steuerausfällen. Nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2020 soll die Bundesregierung dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich sei. Daher soll mit diesem Gesetzentwurf der derzeit geltenden Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte in Höhe von 10,7 Prozent ab dem 01.01.2022 auf 9,5 Prozent reduziert werden.

Außerdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre sei. Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, "auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen".

Deutscher Bundestag, PM vom 08.11.2021

Mit Freunden teilen