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Steuerbegünstigung von Vereinen: Wird geprüft

25.07.2022

Viele Vereine erhalten laut Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüften in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine und so weiter), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen, so das LfSt. Viele würden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, würden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.10.2022 einzureichen.

Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür sei eine Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erforderlich.

Das LfSt Rheinland-Pfalz hat eigenen Angaben zufolge hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll. Dieser steht den Vereinen auf der Internetseite des LfSt (www.lfst-rlp.de) unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung. Infos gibt es auch unter ELSTER: www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.

Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist laut LfSt, dass der Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)" vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen "KSt 1" und "Anlage Gem" eingereicht wird.

Der Vordruck "Gem 1 – Anlage" stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung.

In diesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte und so weiter müssten jedoch stets abgegeben werden, so das LfSt. Diese Unterlagen sowie der Vordruck "Gem 1 – Anlage" könnten nicht über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden, sodass diese Unterlagen in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden müssen.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine laut LfSt eine entsprechende Benachrichtigung.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2022

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