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Stelle des BFH-Vizepräsidenten: Darf vorerst nicht besetzt werden

08.02.2022

Die Stelle des Vizepräsidenten am Bundesfinanzhof (BFH) darf vorerst nicht mit der dafür ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Er gab damit den Eilanträgen dreier Konkurrenten statt. Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Im Auswahlverfahren um das seit 01.11.2020 unbesetzte Vizepräsidentenamt hatte sich das Bundesjustizministerium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich unter anderem gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt. Den gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwaltungsgericht (VG) München mit Beschlüssen vom 14.10.2021 stattgegeben und es der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizepräsidentenstelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik jeweils Beschwerde ein. Der VGH Bayern hat die Entscheidungen des VG München nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundesjustizministerium beim Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft.

Das Bundesjustizministerium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungsprognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landesdienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besoldungsgruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besoldungsgruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschlüsse vom 01.02.2022, 6 CE 21.2708 und andere

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