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Steinhuder Meer: Freizeitsportler mit Anträgen gegen Naturschutzgebietsverordnung teilweise erfolgreich

22.10.2021

Freizeitsportler haben mit Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung "Totes Moor" der Region Hannover erreicht, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen einzelne Regelungen der Verordnung für unwirksam erklärt hat.

Die von der Region Hannover erlassene Naturschutzgebietsverordnung "Totes Moor" (NSG-HA 154) bezieht sich auf ein 3.179 Hektar großes Gebiet, das Landflächen östlich und nordöstlich des Steinhuder Meeres sowie den Uferbereich und Wasserflächen im ost-nordöstlichen Bereich des Steinhuder Meeres (circa zehn Prozent der gesamten Wasserfläche des Steinhuder Meeres) umfasst. Circa die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der so genannten Vogelschutzrichtlinie der EU.

Die Antragsteller im Verfahren 4 KN 292/16 bieten von Startplätzen in der Nähe des Steinhuder Meeres gegen Entgelt Ballonfahrten an. Sie hatten ein Verbot der Verordnung angegriffen, das unter anderem Flugbeschränkungen für bemannte Luftfahrzeuge regelt. In den anderen beiden Verfahren hatten sich ein seit 1906 am Steinhuder Meer aktiver Segelverein (4 KN 190/17) und ein Mitglied dieses Vereins (4 KN 174/17), der auch Eigentümer von Flächen im Naturschutzgebiet ist, gegen die gesamte Verordnung gewandt. Ihnen ging es unter anderem um das Verbot, die Wasserfläche im Verordnungsgebiet zu befahren.

Das OVG hat den Anträgen teilweise stattgegeben.

Dabei hat es das in der Verordnung geregelte Verbot, im Naturschutzgebiet unbemannte Luftfahrzeuge zu betreiben sowie mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 Meter zu unterschreiten oder zu landen, als rechtmäßig angesehen, soweit es für den Teil des Naturschutzgebiets gilt, der zugleich Europäisches Vogelschutzgebiet ist. Das Verbot sei insoweit erforderlich zum Schutz ganzjährig im Gebiet anzutreffender störempfindlicher Wasser- und Zugvogelarten, deren Schutz in dem Europäischen Vogelschutzgebiet gerade bezweckt sei.

Für den Teil des Naturschutzgebiets, der nicht zugleich Europäisches Vogelschutzgebiet ist, hat das OVG das Flugverbot als unwirksam angesehen, soweit es für den Luftraum oberhalb einer Flughöhe von 150 Meter über dem Boden oder Wasser gilt. Der Region Hannover als Naturschutzbehörde fehle außerhalb des Anwendungsbereichs des Europäischen Vogel- und Habitatschutzrechts die Befugnis, ein so weitreichendes Verbot zur Nutzung des Luftraums zu regeln. Dies dürfe nur das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das auf der Grundlage des Luftverkehrsrechts über einem Naturschutzgebiet ein Flugbeschränkungsgebiet festsetzen könne.

Das OVG hat schließlich das Flugverbot ferner als unwirksam angesehen, soweit es auch auf eine Zone von 500 Meter Breite außerhalb des Naturschutzgebiets ausgeweitet worden war. Insoweit habe es an der durch das Niedersächsische Landesnaturschutzrecht zwingend vorgeschriebenen zeichnerischen Darstellung der Verbotszone in den zur Naturschutzgebietsverordnung gehörenden Karten gefehlt.

Im Ergebnis bedeute dies, dass bei einem Überflug des Gebiets auf circa der Hälfte der Fläche eine Mindestflughöhe von 150 Meter und in den anderen Bereichen eine Mindestflughöhe von 600 Meter gilt.

Abgesehen von einer einzelnen Verfahrensvorschrift hat das OVG die Naturschutzgebietsverordnung im Übrigen als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Das gilt auch, soweit die Region Hannover einen Teil der Wasserfläche des Steinhuder Meeres in das Naturschutzgebiet einbezogen und dadurch bewirkt hat, dass dieser Teil des Sees nicht mehr für den Wassersport genutzt werden darf. Die Ausweitung der unter Naturschutz gestellten Wasserfläche sei erforderlich gewesen zum Schutz von störempfindlichen Wasservögeln, die sich ganzjährig am Ostufer des Steinhuder Meeres und den vorgelagerten Flachwasserbereichen und Sandbänken aufhalten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das OVG zugelassen, soweit sich seine Urteile auf die Geltung des Flugverbots innerhalb des Naturschutzgebiets beziehen, und im Übrigen nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile vom 19.10.2021, 4 KN 292/16, 4 KN 174/17 und 4 KN 190/17

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