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Stadt setzt E-Scooter um: Anbieterin muss zahlen

04.07.2024

Ein nicht ordnungsgemäß abgestellter E-Scooter wird von einem Mitarbeiter der Stadt Frankfurt am Main versetzt. Dafür soll die Vermieterin der Roller nun aufkommen. Die Stadt berechnete ihr 74 Euro – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a.M. entschieden hat.

Die Klägerin bietet bundesweit in circa 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden. Eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt stellte fest, dass einer dieser Scooter auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt setzte das Fahrzeug daraufhin um. Hierfür stellte die Stadt der Roller-Vermieterin 74 Euro in Rechnung.

Diese wandte ein, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch seien 74 Euro zu viel – das Umsetzen um wenige Meter dauere nicht länger als 30 Sekunden. Die Stadt dagegen meinte, sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Anbieterin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben.

Das VG entschied zugunsten der Stadt. Das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg verstoße jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so die Richter in der mündlichen Verhandlung. Dem Einwand der Anbieterin, sie habe mangels Daten keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern, schenkte das Gericht keine Beachtung. Es deutete in der Verhandlung zudem an, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Gegen das Urteil kann Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2024, 12 K 138/24.F, nicht rechtskräftig

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