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Stadt Koblenz: Darf Wettbürosteuer erheben

18.02.2021

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von drei Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid abgewiesen.

Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen worden war. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Die Klägerin hält die Wettbürosteuersatzung der Beklagten für verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von fünf Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

Dem folgte das VG nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege nicht vor. Die Sportwettensteuer, die auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge.

Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2021, 5 K 374/20.KO, nicht rechtskräftig

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