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St. Pauli-Anwohner: Ausweiskontrolle rechtmäßig

21.01.2022

Auf die Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Klage eines aus Togo stammenden Anwohners des Stadtteils St. Pauli abgewiesen, der die Feststellung begehrt hatte, dass eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Identitätsfeststellung in der Balduinstraße in Hamburg-St. Pauli im November 2017 rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger war wiederholt auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen "gefährlichen Ortes" kontrolliert worden. Hiergegen erhob er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg Klage. Er machte geltend, es habe sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien.

Im Hinblick auf eine der Identitätsfeststellungen im November 2016 nahm der Kläger seine Klage zurück, im Hinblick auf eine weitere Identitätsfeststellung im Januar 2017 erkannte die Polizei die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung an, weil sich über den Umstand des Aufenthalts des Klägers innerhalb eines "gefährlichen Ortes" hinaus keine sonstigen verhaltensbedingten Auffälligkeiten ergeben hätten.

Mit Urteil vom 10.11.2020 hat das VG Hamburg in erster Instanz die Rechtswidrigkeit zwei weiterer Identitätsfeststellungen am 15.11.2017 und 25.04.2018 festgestellt (20 K 1515/17). Die Stadt Hamburg hat gegen dieses Urteil die vom VG zugelassene Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat sie die Berufung im Hinblick auf die Kontrolle in der Silbersackstraße am 25.04.2018 aus prozessökonomischen Gründen zurückgenommen. Insoweit hat das Urteil des VG Hamburg Bestand.

Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitige Kontrolle in der Balduinstraße im November 2017 hat das OVG die Entscheidung des VG geändert und die Klage abgewiesen. Die Einzelheiten der für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des OVG sind noch nicht bekannt, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Das OVG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, 4 Bf 10/21

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