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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unterbestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 desEinkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sindinsbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Absatz1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnungerhalten und diese per Überweisung beglichen hat. Der Sonderausgabenabzugbeträgt derzeit 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro proJahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungenund höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 (III R 9/22) hatte derBundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium derHaushaltszugehörigkeit in § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einerverfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschriftjedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und denallgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigenElternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch denihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oderAusbildungsbedarf (so genannten BEA-Freibetrag) abgedeckt werden. Die gegendieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)nicht zur Entscheidung angenommen.
Durch das aktuelle Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFHseine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in derbisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von derVerfassungswidrigkeit des § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Alsverfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, alsdas Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dassüber die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getrageneund im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil alsSonderausgaben in Abzug gebracht werden können.
Die für eine Vorlage an das BVerfG erforderlicheÜberzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebenach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an dasKriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen. Denn die Frage externerKinderbetreuung stelle sich in erster Linie für den betreuenden Elternteil, indessen Haushalt das Kind lebe.
Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen dasklageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Derfachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, sodass der KlägerVerfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtlicheKlärung herbeizuführen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23