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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Anwendungsschreiben und Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts

08.07.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über ein Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie ein Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts, das online bereitstehe.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG.

Mit dem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 nimmt das BMF eigenen Angaben zufolge in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Als Anlage werde zudem eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG stehe ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolge entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 07.07.2020.

Das BMF weist darauf hin, dass bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt werde. Dieser ermittele sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen werde auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend seien die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen sei daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.

Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz sei der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.01.2008, S. 6) zu entnehmen. Maßgebend sei der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme im Jahr 2019 seien daher 0,82 Prozent, im Jahr 2020 0,67 Prozent, im Jahr 2021 0,59 Prozent und im Jahr 2022 0,55 Prozent anzusetzen.

Das Berechnungsschema ist laut BMF zum 05.07.2022 aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt worden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 05.07.2022

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