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Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben: Unzulässiges Normenkontrollverfahren

29.11.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 (SolzG 1995 neuer Fassung) für unzulässig erklärt.

Der BFH ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig sei, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 07.12.2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert.

Wie das BVerfG ausführt, genügt die Vorlage aber nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den BFH als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung ließen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.10.2021, 2 BvL 12/11

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