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Solarzaun: Auch um denkmalgeschütztes Haus

29.08.2024

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes in Bad Kreuznach hat Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf seinem Grundstück. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden. Denn der Ausbau erneuerbarer Energien stehe im überragenden öffentlichen Interesse.

Das Wohngebäude des Klägers ist seit 1998 als Kulturdenkmal geschützt. Den Solarzaun wollte der Kläger auf der Einfriedungsmauer entlang der Straße errichten. Doch die Stadt Bad Kreuznach versagte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung – zu Unrecht, wie das OVG jetzt entschied.

Zwar bedürfe der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung. Hier sei aber das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine.

Das folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals, in das eingegriffen werde, oder eine besondere Schwere des Eingriffs seien nicht ersichtlich.

Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien an anderen Stellen des klägerischen Grundstücks von vornherein entgegen, betont das OVG. Unabhängig davon komme ein Alternativstandort für eine Solaranlage auf dem Grundstück des Klägers auch tatsächlich nicht in Betracht.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024, 1 A 10604/23.OVG

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