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Softwareauftragsentwicklung: Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz

05.08.2022

Das Bundesfinanzministerium hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei sogenannter Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht.

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist das Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen.

Das BMF-Schreiben vom 2. August 2022 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums gelesen und heruntergeladen werden (PDF).

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