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Silvesterparty am Brandenburger Tor: Etappensieg für Berliner Senat

16.12.2025

Gestrichene Fördermittel ließen den Berliner Senat im Sommerdie traditionelle große Silvesterparty am Brandenburger Tor streichen. EinKulturbündnis meldete daraufhin eine Ersatzveranstaltung an. Doch inzwischenplant auch der Senat eine Alternativparty. In einem Eilverfahren konnte dasBündnis der Kulturschaffenden dagegen nichts ausrichten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied, dass das Bündnis"Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin" keinenAnspruch hat, die Silvesterfeier des Berliner Senats am Brandenburger Tor wegender eigenen geplanten Kundgebung vorzeitig zu stoppen.

Nachdem im Sommer die große traditionelle Silvesterparty amBrandenburger Tor aufgrund der Streichung von Fördermitteln des Berliner Senatsabgesagt worden war, hatte das Bündnis eine Versammlung von Menschenrechts- undKulturorganisationen auf der Straße des 17. Juni zwischen dem Brandenburger Torbis einschließlich des Großen Sterns angemeldet. Daraufhin entschied sich derBerliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH eineSilvesterparty mit einem neuen Konzept durchzuführen. Behördlich genehmigt istdas noch nicht. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgt das Kulturbündnis dasZiel, die Genehmigung dieser Silvesterparty zu unterbinden.

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig seinicht davon auszugehen, dass eine noch zu erteilende straßenrechtlicheGenehmigung der Silvesterparty des Senats die Rechte des Bündnisses verletzenkönnte.

Für den sehr publikumsträchtigen Bereich zwischen demBrandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße stünden einer öffentlichenVersammlung in der Silvesternacht bereits ernsthafte Sicherheitsbedenkenentgegen. Wie die Versammlungsbehörde nachvollziehbar dargelegt habe, bergeeine nach außen nicht abgegrenzte Versammlung die Gefahr, dass es zu Gedränge,Panik und erheblichen Verletzungen durch Pyrotechnik komme. Für den Bereichwestlich der Yitzhak-Rabin-Straße sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Kundgebungdes Kulturbündnisses der uneingeschränkte Vorrang gegenüber der Veranstaltungdes Senats einzuräumen wäre.

Zwar genieße der Erstanmelder grundsätzlich Priorität. Jedochkönne dieser Grundsatz bei wichtigen gegenläufigen Erwägungen nichtuneingeschränkt gelten, betont das VG. In diese noch offene Gesamtabwägungseien neben den Sicherheitsaspekten auch der gemischte Charakter der Kundgebungdes Kulturbündnisses einzubeziehen. Ob diese Veranstaltung angesichts der nichtunerheblichen Unterhaltungselemente wie Riesenrad, Feuerwerk sowieVersorgungsständen noch als Versammlung zu bewerten ist, sei noch offen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zumOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.12.2025, VG 1 L755/25, nicht rechtskräftig

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