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Sichere Herkunftsstaaten: Einstufung neu geregelt
Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durchRechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters beiAbschiebungshaft und Ausreisegewahrsam hat den Bundesrat passiert. Ein Antragauf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Das vom Bundestag initiierte Gesetz sieht zum einen vor,dass die Bundesregierung künftig für internationalen Schutz einenHerkunftsstaat per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates als sicherbestimmen kann. Dies betrifft ausdrücklich den internationalen Schutz, also denSchutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz. DieRegelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für dieAsylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes blieben unverändert, heißt es imGesetz.
Bei sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der EU-Richtlinie2013/32 gehen die Behörden davon aus, dass weder eine Verfolgung noch Folteroder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohunginfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oderinnerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhaltenwährend der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen,die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftslanddennoch Verfolgung droht. Asylanträge würden weiterhin individuell geprüft. DieSchutzgewährung sei keinesfalls ausgeschlossen.
Die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sicher beschleunigedie Verfahren und signalisiere Personen aus diesen Staaten, dass Anträge aufinternationalen Schutz in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hätten, heißt esin der Begründung zum Gesetz. Die Verfahren würden so schneller bearbeitet undschneller beendet. Deutschland werde als Zielland für Personen, die Anträge auf– nicht asylrelevanten – internationalen Schutz stellen möchten, wenigerattraktiv.
Zum anderen wird eine 2024 geschaffene Regelung wiederaufgehoben, wonach bei Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam den Betroffenenein Anwalt zur Seite zu stellen ist. Diese habe sich in der Praxis nichtbewährt, heißt es in der Begründung. Das Ziel desRückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei dadurcherschwert worden. Außerdem sei es zu einer Mehrbelastung der Justiz gekommen.
Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Personen, die imRahmen des Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen odervorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, für zehn Jahre von der Einbürgerungausgeschlossen sind.
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt undim Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum größten Teil am Tagnach der Verkündung in Kraft.
Bundesrat, PM vom 19.12.2025