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Sexuelle Belästigung: Fristlose Kündigung wirksam

20.09.2023

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet.

Eine Kollegin des klagenden Arbeitnehmers hatte über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.

Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin hat das ArbG die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin sei glaubhaft. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kollegin den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen wolle.

Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei, hielt das Gericht eine Abmahnung für entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits falle trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2023, 22 Ca 1097/2, nicht rechtskräftig

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