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Sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Gesetzentwurf zur Bekämpfung beschlossen

22.10.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Für einen besseren Schutz der Kinder sollen schärfere Strafen sorgen. Auch steht der Gesetzentwurf für eine effektive Strafverfolgung in diesem Bereich. Die Prävention soll verbessert und Qualifikationsanforderungen in der Justiz verankert werden.

Mit dem Begriff "sexualisierte Gewalt gegen Kinder" sollen die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern gesetzlich neu bezeichnet werden, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben. Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sein (bisher als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).

Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen zum Verbrechen hochgestuft werden. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht der Entwurf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre). Besitz und Besitzverschaffung sollen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten soll künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren geahndet werden können (bisher sechs Monate bis zehn Jahre).

Die §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) sollen um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert werden.

Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in das Strafgesetzbuch vor. Damit soll zugleich der Markt für solche Puppen ausgetrocknet werden. Der Strafrahmen für Herstellung und Verbreitung soll bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen; für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Beim Straftatbestand der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, soll die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.

Der Gesetzentwurf sieht weiter die Einführung besonderer Qualifikationsanforderungen für Familienrichter sowie die Verankerung von Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände vor. Vergleichbares soll für Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwälte geregelt werden, die in Jugendschutzsachen in der Lage sein müssen, mit den kindlichen Opferzeugen verständig und einfühlsam umzugehen.

Mit der Änderung der Kindesanhörung soll sichergestellt werden, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig – unabhängig von seinem Alter – anhört und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft.

Um Kinder und Jugendliche umfassend zu schützen, sollen die Fristen für die Aufnahme relevanter Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse ganz erheblich verlängert werden: bei besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen auf 20 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe.

In der Strafprozessordnung soll ausdrücklich ein Beschleunigungsgebot für Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen verankert werden. Die Anordnung von Untersuchungshaft soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen des Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein. Auch in den Fällen des Grundtatbestandes der sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll künftig eine Onlinedurchsuchung und eine Verkehrsdatenerhebung von auf Vorrat gespeicherten Daten angeordnet werden können.

Bundesjustizministerium, PM vom 21.10.2020

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