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Seelsorgerische Versorgung eines Altenheims: Kann umsatzsteuerbefreite Leistung sein

14.09.2021

Die seelsorgerische Versorgung eines Altenheims im Umfang von zehn Wochenstunden durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und Einzelseelsorge ist eine Leistung, die von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 27a) Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit sein kann. Dies hält das Finanzgericht (FG) Münster fest.

Die Leistung im Sinne des § 4 Nr. 27a UStG liege in der Gestellung von Personal für Zwecke des geistlichen Beistands. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift sei eröffnet, wenn die Leistung durch eine religiöse oder weltanschauliche Einrichtung erbracht wird. Dies sei bei einer landeskirchlichen Gemeinschaft in Form eines eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Vereins gegeben.

Unter eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 27a UStG könnten auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen fallen, so das FG. Das Wort "religiös" sei das Adjektiv zum Hauptwort Religion und beziehe sich nach dem vorherrschenden Verständnis darauf, dass Menschen ihr Handeln an den Grundlagen ihres jeweiligen Glaubens, etwa an den von Gott gegebenen Grundlagen ausrichten. Eine neutrale Bedeutung des Begriffes beziehe sich ausschließlich auf die Ableitung von Normen aus den Vorstellungen einer Religionsgemeinschaft, ohne diese im Einzelfall moralisch zu werten. Hierfür reiche es aus, wenn ein Verein ausweislich seiner Satzung kirchliche und damit religiöse Zwecke verfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall ließ das FG genügen, dass der Verein seiner Satzung zufolge durch die Verkündigung des Evangeliums Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen, in Gottesdiensten und Kleingruppen et cetera Hilfe zum christlichen Leben geben und zur Festigung und Vertiefung des Glaubens führen und das Zeugnis des Evangeliums ausbreiten will.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.05.2021, 5 K 730/19 U

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