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Schwerstbehinderter: Bei Schutzimpfung prioritär zu berücksichtigen

03.02.2021

Ein schwerbehinderter Mann, der umfassend gelähmt ist und laut ärztlicher Einschätzung bei einer Covid-19-Erkrankung zur Hochrisikogruppe gehört, ist bei der nächsten Lieferung von Corona-Impfstoffen unter Berücksichtigung seiner Vorerkrankung von der Stadt Frankfurt am Main vorrangig zu berücksichtigen und ihm ist ein Impfangebot zu unterbreiten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main auf einen Eilantrag des Mannes entschieden.

Der zu 100 Prozent schwerstbehinderte Antragsteller ist unterhalb des Halswirbels gelähmt und verfügt über den Pflegegrad 5. Aufgrund seiner Lähmungen sind auch die Lungenfunktionen eingeschränkt. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehört er zur Hochrisikogruppe bei einer Covid-19-Erkrankung und würde mit Sicherheit beatmungspflichtig werden. Vor dem Hintergrund dieser gesundheitlichen Situation hat sich der Antragsteller an das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main gewandt und darum gebeten, ihm einen Termin für die jetzige Impfung zu geben.

Das VG äußerte Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und/oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht. Für die Sicherheit des Antragstellers sei es nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde.

In der "Soll"-Vorschrift des § 1 Absatz 2 CoronaImpfV werde den Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen eröffnet. Diese hätten dann eine eigenständige Einordnung des Antragstellers entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes vorzunehmen. Da dies bislang nicht geschehen ist, habe das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der epidemiologischen Lage eine Entscheidung über die Priorisierung des Antragstellers bei der Impfung vorzunehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, PM vom 29.01.2021 zu 5 L 182/21.F, 5 L 179/21.F, nicht rechtskräftig

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