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Schweizer Abzugsteuer auf Altersrente öffentlich-rechtlicher Schweizer Pensionskasse: Ist nicht vollumfänglich anzurechnen

22.03.2021

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 Prozent des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.

Der in Deutschland ansässige Kläger war als Grenzgänger Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt. Er bezog im Streitjahr 2016 eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Seine Altersrente entfiel sowohl auf das so genannte Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das so genannte Überobligatorium. Schweizer Abzugsteuer von 4,5 Prozent wurde einbehalten.

Das beklagte Finanzamt setzte "den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung" mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent und den auf das Überobligatorium entfallenden Teil mit dem Ertragsanteil von 22 Prozent an. Es rechnete die Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4,5 Prozent des gesamten Obligatoriums sowie des Ertragsanteils des Überobligatoriums an. Der Kläger begehrte eine Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe entsprechend der Anrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2015 und beanstandete eine Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von üb erobligatorischen Altersrenten privater Schweizer Pensionskassen. Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage wegen Abrechnungsbescheid ab. Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland stehe für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst nach der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz vom 21.12.2016 das Besteuerungsrecht vorrangig zu. Der Kassenstaat (Schweiz) besteuere die Vergütungen mit 4,5 Prozent. Deutschland rechne die Steuer begrenzt "auf den Teil der Abzugsteuer" entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) an, "der auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

Fließe nach nationalem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, sei nur der auf diesen Anteil entfallende Teil der Schweizer Steuer anrechenbar. Blieben die übrigen überobligatorischen Vergütungen im Inland unversteuert, komme es insoweit nur zu einer Besteuerung in der Schweiz und nicht zu einer Doppelbesteuerung. Dies sei Folge "der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen". In der Schweiz würden Altersrenten der zweiten Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. "Ohne vollständige Harmonisierung" könnten DBA "lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden."

Die ungleiche Behandlung von Altersrenten öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pensionskassen sei mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem sei ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat aufgrund des Kassenstaatsprinzips "für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bedienstete" das eigene Besteuerungsrecht vorbehalte.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2020, 3 K 2073/20, rechtskräftig

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