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Schwarzarbeit: Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten
Schwarzarbeit führtin Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen derSchwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogeneBetriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eineBetriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist bislang allerdingsumstritten. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat das jetzt verneint.
Nach dem Tod einesPflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, stellten dieSchwarzarbeitsbekämpfungsbehörden fest, dass dessen Pflegekraft nichtsozialversichert war – obwohl es sich bei der Pflege des Verstorbenen um eineabhängige Beschäftigung gehandelt hatte. Gegenüber den Erben forderte dieRentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen BetriebsprüfungSozialversicherungsbeiträge nach. Die Erben klagten dagegen: DieRentenversicherung sei für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde.
Das Sozialgericht Regensburghob den Nachforderungsbescheid auf. Tatsächlich sei der Rentenversicherungsträgernicht zuständig. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 Sozialgesetzbuch IVverbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass einRentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einerBetriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen vonSozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten alleindie Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.
Das LSG bestätigtediese Entscheidung. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogeneBetriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechendenRechtsvorschriften unterschieden aber nicht zwischen regelmäßigen undanlassbezogenen Betriebsprüfungen. Daher umfasse die Verbotsvorschrift fürBetriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung. Auch handlees sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf diedie Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen vonSozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten alleindie Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage beiPrivathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das LSG wegengrundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
BayerischesLandessozialgericht, Urteil vom 26.01.2026, L 7 BA 71/24