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Schulschließungen: Waren nach im April 2021 bestehender Erkenntnis- und Sachlage zulässig

01.12.2021

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz ("Schulschließungen") nach der vom 22.04.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden "Bundesnotbremse" richten.

Das BVerfG hat mit dieser Entscheidung eigenen Angaben zufolge erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich gezeigt hätten.

Diesem Eingriff hätten aber infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der "Bundesnotbremse" Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenübergestanden, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte, so das BVerfG.

Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren laut BVerfG unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen sei es – anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte – nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gekommen, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder seien verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der "Bundesnotbremse" nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen seien auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet gewesen. Dxamit sei gewährleistet gewesen, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte.

Schließlich habe der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen gehabt, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählten unter anderem eine vom Bundesgesundheitsministerium geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ("StopptCOVID-Studie") sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des "DigitalPaktSchule" von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21

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