Thüringen: Fünf-Prozent-Sperrklausel bleibt
Arbeitszeiterfassung an bremischen Schulen: Letztentscheidungsrecht liegt beim Bremer Senat
Schmuggelfahrzeug bleibt sichergestellt
Der Zoll hat einen BMW 720d X-Drive mit aufwendig eingebauten Verstecken in den Sitzen, in denen rund 1,1 Millionen Euro Bargeld gefunden wurde, zu Recht sichergestellt. Der in der Schweiz wohnende Fahrer und Halter kann das Fahrzeug gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Zollbeamte hatten den Kläger im Sommer 2019 auf der A 3 kontrolliert. Er gab an, nicht mehr als 10.000 Euro Bargeld mit sich zu führen und auf dem Rückweg nach Zürich von einem Tagesbesuch bei einem Freund in den Niederlanden zu sein. Zollfahndungsbeamte entdeckten in einem professionellen Versteck in der Rücksitzbankwand 1.144.790 Euro in überwiegend 20- und 50-Euro-Banknoten. Das Versteck war mit einer Fernbedienung zu eröffnen, die der Kläger an seinem Schlüsselbund trug. Mittels Drugwipe-Tests stellten die Zollbeamten Kokainanhaftungen an dem Bargeld sowie an Lenkrad und Schaltung des Fahrzeugs fest. Der Kläger gab an, das Geld gespart zu haben. Die Summe konnte er nicht nennen. Im Navigationsgerät des Autos war die Route Zürich-Arnheim-Dongen-Amersfort-Mailand aktiv. In den Vordersitzen waren weitere Verstecke aufwendig eingebaut. Diese ließen sich über die Fernbedienung öffnen, wenn zugleich die Lüftung und Heckscheibenheizung eingeschaltet waren. Das Fahrzeug war in circa sechs Monaten rund 72.000 Kilometer gefahren.
Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hat das VG Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung sei rechtmäßig. Die Zollbehörden hätten zu Recht eine von dem Fahrzeug ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt und das Fahrzeug für dessen Transport genutzt wurde. Dies dränge sich bei den Verstecken auf.
Der Kläger habe die Herkunft des Bargeldes nicht plausibel erklären können. Die aktive Route im Navigationssystem des Fahrzeugs mit Ziel in Mailand widerlegt laut Gericht seine Angabe, er fahre von den Niederlanden nach Zürich zurück. Seine Behauptung, viele Banknoten wiesen Kokainspuren auf, erkläre nicht die Kokainspuren an Lenkrad und Schaltung. Bei Rückgabe des Fahrzeugs würde der Kläger dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut für Kurierfahrten von Drogengeld oder Drogen benutzen.
Die von ihm hilfsweise verlangte Herausgabe nach Ausbau der Sitze komme nicht in Betracht. Dem Zoll obliege nicht der aufwändige Umbau des Autos, damit der Kläger dies nicht mehr (zeitnah) zum Drogengeldtransport einsetzen kann. Eine Herausgabe mit der Pflicht zum Umbau durch den Kläger schloss das VG aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr aus. Die Rechtsordnung müsse nicht die Unsicherheit hinnehmen, ob der in der Schweiz wohnhafte Kläger der Pflicht nachkommt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 30.04.2025, 17 K 2963/20, nicht rechtskräftig