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Schenkung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchvorbehalt: Wann geht bei Weiterveräußerung das wirtschaftliche Eigentum über?
Das Finanzgericht(FG) Düsseldorf hatte sich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beischenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchvorbehaltund anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs zu befassen.Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die ursprünglichenAnschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchvorbehalterworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.
Der Kläger erhieltunentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslangesNießbrauchrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinenEigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Insbesondere hatte er kein Gewinnbezugsrecht,war bei der Ausübung der Stimmrechte eingeschränkt und unterlag einemVerfügungsverbot.
Sodann veräußerteder Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor derWeiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetragsauf den Nießbrauch.
Das beklagteFinanzamt meinte, der Kläger habe infolge der Schenkung zwar daszivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum an denGeschäftsanteilen erlangt. Letzteres sei vielmehr erst infolge des Verzichtsauf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf denKläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichenAnschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz(EStG) zu berücksichtigen seien.
Das FG folgte demnicht und gab der Klage statt. Neben dem zivilrechtlichen sei auch daswirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen undzwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung derGesamtumstände sei der Kläger gleichwohl "näher" am Eigentum gewesenals der Schenker.
Die Ablösezahlunghabe auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt.Diese sei lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenenEigentums erfolgt, die – wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden habe – alsnachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei. Die Anteile als solchehabe der Kläger dagegen unentgeltlich erworben. Folge sei, dass dieursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß§ 17 Absatz 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns-/verlustseinzubeziehen waren.
Die Revision wurdenicht zugelassen.
FinanzgerichtDüsseldorf, Urteil vom 04.09.2025, 9 K 2034/24 E, rechtskräftig