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Sachspenden: Neue BMF-Schreiben zu umsatzsteuerlicher Beurteilung

01.04.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden (III C 2 -S 7109/19/10002 :001) veröffentlicht. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, können Einzelhändler ferner von einer weiteren Billigkeitsregelung (III C 2 -S 7109/19/10002 :001) profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden beziehungsweise gespendet haben.

Dreh- und Angelpunkt für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden stelle die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar. Das BMF-Schreiben stelle nun unter anderem klar, so der DStV, dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von null Euro (nur) bei wertloser Ware angesetzt werden kann. Als Beispiel nenne das Schreiben Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Grundsätze des Schreibens gölten in allen offenen Fällen.

Zur besonderen Billigkeitsregelung von Sachspenden von Einzelhändlern merkt der DStV an, dass die Corona-Pandemie gerade für den Einzelhandel zu einer Ausnahmesituation führe. Oftmals blieben Unternehmen auf liegen gebliebener Saisonware sitzen. Wollen von der Krise betroffene Unternehmer diese Waren spenden, könnten sie von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, werde die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Diese Regelung gilt laut DStV für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2021 erfolgen beziehungsweise bereits erfolgt sind.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.03.2021

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