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Russland-Sanktionen: Notar darf dennoch Kauf einer Wohnung beurkunden

09.09.2024

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Mit der Beurkundung erteile der Notar keine Rechtsberatung, sondern handele unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe, erläutert der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört. Seiner Ansicht nach kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, in Russland niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen.

Die Europäische Union hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt, um den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter zu verstärken. Das Landgericht Berlin hat den EuGH dazu befragt.

Dieser antwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, nicht unter das Verbot fällt, ihr Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Mit der Beurkundung nehme der deutsche Notar nämlich unabhängig und unparteiisch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr, die ihm vom Staat übertragen wurde. Er schien über diese Beurkundung hinaus keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen der Parteien zu erteilen.

Im Übrigen scheinen dem EuGH auch die Aufgaben, die ein deutscher Notar zur Sicherstellung des Vollzugs eines beurkundeten Kaufvertrags über eine Immobilie wahrnimmt (wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch), keine Rechtsberatung zu umfassen. Auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, erteile keine Rechtsberatung, sodass seine Leistungen ebenfalls nicht unter das in Rede stehende Verbot fielen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.09.2024, C-109/23

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