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Rufbereitschaft: Kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim

20.11.2025

Wer sich in seinereigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufenwird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz dergesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stelle keinen Arbeitsunfall dar,meint das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg.

Der zumUnfallzeitpunkt 72 Jahre alte Kläger war, obwohl schon in Rente, beruflich nochals Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. Eines Nachts hatte er von zuHause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze übernommen. Gegen 2.00Uhr wurde er zu einem Einsatz gerufen, packte seine Sachen zusammen und verließrund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des vonihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er und stürzte mehrere Treppenstufenhinab. Dabei zog er sich eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Wochelang stationär im Krankenhaus behandelt werden.

DieBerufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb erfolglos.

Das LSG hat dieablehnende Entscheidung bestätigt. Das Heruntergehen der Treppe imMehrfamilienhaus von der Wohnungs- zur Außentür habe in keinem sachlichenZusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden.Letztere beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschrittenwerde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassenund der versicherte Arbeitsweg begonnen.

Das LSG zieht dieseGrenze, die an objektive Merkmale anknüpft und leicht feststellbar ist, bewusststarr. Anderes könne nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst imhäuslichen Bereich befinde und sich der Unfall auf einem beruflich veranlasstenWeg innerhalb des Hauses ereigne, also vor allem bei einer Tätigkeit imHomeoffice. Diese setze aber voraus, dass Beschäftigte aufgrund einerVereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus beruflich tätig werden.

Eine (nächtliche)Rufbereitschaft zu Hause begründe indes keine Tätigkeit im Sinne einesHomeoffice. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeitengrundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhenoder schlafen. Der Versicherungsschutz könne daher grundsätzlich nicht schonbei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen, sondern erst dann, wenndas Wohnhaus durch die Außentür verlassen werde, um den Arbeitsweg zubeschreiten.

Das Urteil ist nochnicht rechtskräftig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kannbeim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

LandessozialgerichtBerlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2025, L 3 U 42/24, nicht rechtskräftig

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