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Rückforderungen von Coronahilfen: Mecklenburg-Vorpommern bietet vereinfachtes Stundungsverfahren an

25.06.2024

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Coronahilfen entwickelt.

Die Covid-19-Pandemie habe viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Sie hätten Sofort- und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden seien. Die Rückforderung dieser Hilfen sehe die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor. Stelle die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, bestehe die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es laut Finanzministerium bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten et cetera).

Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums habe jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium im Zusammenwirken mit der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern ein einfacheres Verfahren konzipiert. Dieses sehe vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Möglich ist das laut Finanzministerium, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder

  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das LAF werde unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 01.06.2024

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