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Riester-Rente: Versicherer muss bei Anpassungen Symmetriegebot beachten

11.12.2025

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) einerfondsgebundenen Rentenversicherung (so genannte Riester-Rente), die denVersicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Renteberechtigt, ohne ihn zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung derUmstände zu deren Wiederheraufsetzung zu verpflichten, ist unwirksam. Das hatder Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Versicherer bietet fondsgebundene Rentenversicherungennach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (so genannte Riester-Renten)an. Aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und denerzielten Überschüssen erwirbt er Kapitalanlagen (Fondsanteile), die er demjeweiligen Versicherungsvertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlendeRente ermittelt sich anhand eines im Versicherungsschein genanntenRentenfaktors. Dieser basiert auf dem vom Versicherer zugrunde gelegtenRechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten (sogenannte Rechnungsgrundlagen) und gibt die Höhe der monatlichen Rente an, diefür je 10.000 Euro Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligenVersicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.

In seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006verwendete der Versicherer Verträge, die folgende AGB-Klausel enthielten: "Wennaufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, dieLebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite derKapitalanlagen (siehe § 25 Absatz 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so starksinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlichnicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wirberechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weitherabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantierenkönnen."

Unter Berufung auf diese Klausel hat der Versicherer denRentenfaktor in den betroffenen Versicherungsverträgen in der Vergangenheitmehrfach herabgesetzt.

Gegen die Verwendung der (oder einer inhaltsgleichen)Klausel klagte ein Verbraucherverband, der die Versicherten unangemessenbenachteiligt sieht.

Damit hatte der Verband Erfolg: Der BGH hält die beanstandeteKlausel für unwirksam. Sie gewähre dem Versicherer durch die vorgeseheneHerabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung derversprochenen Leistung. Die Vereinbarung der Änderung sei denVersicherungsnehmern nicht zumutbar, so der BGH.

In der fondsgebundenen Lebensversicherung könne einVersicherer zwar angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenenVersicherungsverträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnisvon versprochener Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen, die aus derVersicherungsprämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden.Unzumutbar sei das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer – wie hier – nurzu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleichim Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu derenWiederheraufsetzung verpflichtet ist. Der BGH verweist auf das so genannteSymmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrundvon Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungender Umstände in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.

Die Interessen der Versicherungsnehmer sieht der BGH auchnicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht aufWiederheraufsetzung des Rentenfaktors in den Versicherungsbedingungenentbehrlich wäre. Zwar führe eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zuÜberschüssen beim Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach denVersicherungsbedingungen beteiligt würden. Es stehe aber nicht fest, dass dieseÜberschussbeteiligung einen ausreichenden Umfang erreicht. Denn die Überschüssehingen von Unternehmenskennzahlen des Versicherers ab und dürften erst nachAbzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer verteiltwerden.

Keinen genügenden Ausgleich schafft laut BGH auch die in denVersicherungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Versicherten, einmaligeZuzahlungen auf ihre Versicherungsprämien zu leisten oder dauerhaft eineerhöhte Prämie zu zahlen. Die Höhe dieser Zahlungen sei nach denVersicherungsbedingungen mit Blick auf die steuerliche Förderung derVersicherung beschränkt. Schließlich könne auch eine – in der Vergangenheit vomVersicherer im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Rentenfaktors stetsabgegebene – Zusicherung gegenüber den Versicherungsnehmern, zu Rentenbeginnden Rentenfaktor bei verbesserten Umständen nach oben anzupassen, dieBenachteiligung nicht ausgleichen. Die beanstandete Klausel sehe keineVerpflichtung des Versicherers zur Abgabe einer solchen Erklärung vor. Dahersei nicht sichergestellt, dass er sich auch bei zukünftigen Herabsetzungen desRentenfaktors entsprechend erklären wird.

Aus diesen Gründen benachteilige das Fehlen einerVerpflichtung des beklagten Versicherers zur Wiederheraufsetzung desRentenfaktors die Versicherungsnehmer auch unangemessen entgegen den Gebotenvon Treu und Glauben, stellt der BGH klar. Das mache die Klausel unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2025, IV ZR 34/25

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