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Richterbesoldung in Thüringen: Verfassungswidrig zu niedrig?

07.11.2025

Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen ist überzeugt: Richterin Thüringen wurden in den Jahren 2020 bis 2022 und 2024 zu schlecht bezahlt.Deswegen hat es zwei Musterverfahren ausgesetzt und dasBundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, damit es das zugrunde liegendenBesoldungsgesetz prüfe.

Das VG sieht das so genannte Mindestabstandsgebot nichteingehalten. Danach muss ein verheirateter Beamter in der unterstenBesoldungsgruppe und niedrigsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern insgesamtmindestens 15 Prozent mehr Geld zur Verfügung haben als eine vergleichbareFamilie, die Leistungen der Grundsicherung bezieht. Diese Grenze sei imFreistaat Thüringen in den Jahren 2020 bis 2022 und 2024 klar unterschrittenworden.

Richter erhielten in Thüringen zwar mehr als Empfänger vonGrundsicherungsleistungen. Allerdings halten nach Ansicht des VG bereits zahlreichedarunterliegende Besoldungsgruppen die Grenze des Mindestabstandsgebots nichtein. Da Gericht geht von einem strukturellen Problem im gesamtenBesoldungsgefüge aus. Zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände müsste dieBesoldung insgesamt angehoben werden. Das würde sich dann auch auf Richterauswirken.

Das VG sieht sich in diesem Befund bestärkt durch Problemeim Rahmen der Personalgewinnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme derBesoldung auch eine qualitätssichernde Funktion zu. Das bedeute, dass sie nachArt und Höhe geeignet sein muss, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahlanzuziehen. Auch dieser Funktion genüge die Besoldung in den erörterten Jahrennicht mehr.

Im Jahr 2023 indes habe der Freistaat Thüringen sämtlichenBeamten sowie Richtern eine Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro gewährt.Zwar unterschreiten die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 des ThüringerBesoldungsgesetzes trotz dieser Zahlung die Grenze zum Mindestabstandsgebot.Jedoch führe die Sonderzahlung dazu, dass der Verstoß nicht so gravierend ausfallewie in den übrigen Jahren. Insoweit erfasse die Unterschreitung jedenfallsnicht das gesamte Besoldungsgefüge bis hin zur Richterbesoldung.

Verwaltungsgericht Meiningen, PM vom 05.11.2025

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