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Rettungssanitäter: Posttraumatische Belastungsstörung ist Berufskrankheit

13.01.2026

Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einesRettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegendenEreignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitätertätig. In dieser Zeit musste er unter anderem Opfer eines Amoklaufs versorgenund war bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderenschweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen erfolglosen Babyreanimationeneingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiterenseine Tätigkeit aufgeben.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennungder PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in derBerufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (so genanntes Listenprinzip).Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (so genannte Wie-BK) komme nichtin Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnungkeine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen fürbestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen.

Vor Gericht – auch vor dem LSG – blieb der Kläger zunächsterfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an undverwies den Rechtsstreit an das LSG zurück. Rettungssanitäter seien währendihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierendenEreignissen ausgesetzt, die Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beimKläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Das LSG führte medizinische Ermittlungen durch undverurteilte die Unfallversicherung sodann, die PTBS des Klägers als Wie-BKanzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitätermehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschlussan einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Derschädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen habesich zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischenAbwehrstrukturen aufaddiert (so genannter Building-Block-Effekt). Daher sei diefortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbargewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zutagegetreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungenmit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilenmehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können odergleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als dieberufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so das LSG.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025,L 8 U 3211/23 ZVW

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